Politik
“Einbestellung“ einer Zeitungsredaktion ins Bundesinnenministerium
Infragestellung der Pressefreiheit?
Symbolbild - Staatliche Medienlenkung (Quelle: Pixabay)
GDN -
Gemäß eines Artikels der Bild-Zeitung verzichtet der Bundesinnenminister auf eine Strafanzeige gegen eine Zeitungs-Autorin wegen mutmaßlicher Beleidigung: Aber kündigt hingegen eine “Einbestellung“ der Chefredaktion dieses Mediums in das Bundesinnenministerium an.
Der Verfasser verlinkt den betreffenden Bild-Artikel wie folgt, in welchem der Terminus “Einbestellung“ - offenbar als wörtliches Zitat der Original-Aussage des Bundesinnenministers - in Anführungszeichen gesetzt ist:
https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/hin-und-her-horst-seehofer-verzichtet-auf-anzeige-gegen-die-taz-71431758.bild.html
Für den Verfasser stellt sich insoweit die Frage, ob eine solche “Einbestellung“ einer Chefredaktion einer Zeitung wirklich ein milderes Mittel im Verhältnis zu einer Strafanzeige gegen eine einzelne (Gast-)Autorin dieses Mediums ist.
https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/hin-und-her-horst-seehofer-verzichtet-auf-anzeige-gegen-die-taz-71431758.bild.html
Für den Verfasser stellt sich insoweit die Frage, ob eine solche “Einbestellung“ einer Chefredaktion einer Zeitung wirklich ein milderes Mittel im Verhältnis zu einer Strafanzeige gegen eine einzelne (Gast-)Autorin dieses Mediums ist.
Ausweislich des oben zitierten Bild-Artikels scheint der Bundesinnenminister durch diese “Einbestellung“ zu beabsichtigen, auf die zukünftige Meinungsbildung innerhalb der betreffenden Zeitungs-Redaktion einzuwirken: Und zwar innerhalb seines Amtssitzes - als Ausdruck staatlicher Autorität.
Nach hier vertretener Ansicht ist ein derartiges Vorhaben in der Tat eine Infragestellung der Freiheit der Presse - als Institution: Und damit - im Gegensatz zu einer formaljuristisch korrekten Strafanzeige gegen eine einzelne Autorin in Bezug zu spezifischen Äußerungen in einem konkreten Beitrag - ein Eingriff in den Schutzbereich der Pressefreiheit.
Nach hier vertretener Ansicht ist ein derartiges Vorhaben in der Tat eine Infragestellung der Freiheit der Presse - als Institution: Und damit - im Gegensatz zu einer formaljuristisch korrekten Strafanzeige gegen eine einzelne Autorin in Bezug zu spezifischen Äußerungen in einem konkreten Beitrag - ein Eingriff in den Schutzbereich der Pressefreiheit.
Und man möge sich nach einer Ermächtigungsgrundlage für ein solches Vorhaben fragen.
Die besagte Zeitungs-Redaktion wird aller Wahrscheinlichkeit einer solchen “Einbestellung“ keine Folge leisten müssen. Schon gleich gar nicht zu einem Erscheinen im Inneren des Amtssitzes des Bundesinnenministers. Wenn schon dann möge gff. ein Gedankenaustausch in neutraler Atmosphäre statt finden. Und das möglichst mit maximaler Transparenz für die Öffentlichkeit.
Eine Strafanzeige mag ein qualifiziert unfreundlicher Akt sein. Aber es erfolgt nichts anderes als eine unparteiliche Prüfung von Verdachtsmomenten unter Achtung der Unschuldsvermutung nach dem Maßstab des Strafrechts eines freiheitlich-demokratischen Staates.
Die besagte Zeitungs-Redaktion wird aller Wahrscheinlichkeit einer solchen “Einbestellung“ keine Folge leisten müssen. Schon gleich gar nicht zu einem Erscheinen im Inneren des Amtssitzes des Bundesinnenministers. Wenn schon dann möge gff. ein Gedankenaustausch in neutraler Atmosphäre statt finden. Und das möglichst mit maximaler Transparenz für die Öffentlichkeit.
Eine Strafanzeige mag ein qualifiziert unfreundlicher Akt sein. Aber es erfolgt nichts anderes als eine unparteiliche Prüfung von Verdachtsmomenten unter Achtung der Unschuldsvermutung nach dem Maßstab des Strafrechts eines freiheitlich-demokratischen Staates.
Und es kann sodann auch explizit durch die zuständigen und fachkundigen Strafverfolgungsbehörden per Verfügung entschieden werden: Dass aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine Strafbarkeit gegeben ist. Und somit der Autorin mit Wirkung gegen den Bundesinnenminister ganz formal und öffentlichkeitswirksam ein Persilschein erteilt wird.
Demgemäß schließt sich der Verfasser der am Montag veröffentlichten Sichtweise des Verteidigers der betroffenen Autorin an: Nämlich dass der Bundesinnenminister seine angekündigte Strafanzeige eben erstatten soll - weil man diese rein gar nicht fürchtet. Sondern eben gegen den Bundesinnenminister ein entsprechendes Äußerungsrecht offensiv durchsetzt.
Demgemäß schließt sich der Verfasser der am Montag veröffentlichten Sichtweise des Verteidigers der betroffenen Autorin an: Nämlich dass der Bundesinnenminister seine angekündigte Strafanzeige eben erstatten soll - weil man diese rein gar nicht fürchtet. Sondern eben gegen den Bundesinnenminister ein entsprechendes Äußerungsrecht offensiv durchsetzt.
Warum nun jetzt anstatt einer solchen Klärung der Sache irgendwelche Beeinflussungsversuche hinter verschlossenen Türen im Innenbereich staatlicher Autorität - mit der Zielsetzung einer Beeinflussung des zukünftigen Veröffentlichungsverhaltens (Beitrags- und Autoren/innen-Auswahl ect.)einer ganzen (Chef-)Redaktion eine bessere Lösung sein soll - ist dem Verfasser nicht ersichtlich.
Man möge sich die Fede Zwischen dem CSU-Hardliner Strauß und dem “Spiegel“ 1962 in Erinnerung rufen: Dort hat man Strafanzeigen, Durchsuchungen, Beschlagnahmungen und Inhaftierungen - quasi ganz selbstverständlich - getrotzt.
Man möge sich die Fede Zwischen dem CSU-Hardliner Strauß und dem “Spiegel“ 1962 in Erinnerung rufen: Dort hat man Strafanzeigen, Durchsuchungen, Beschlagnahmungen und Inhaftierungen - quasi ganz selbstverständlich - getrotzt.
Aber im Ministerium des Widersachers wäre die Redaktion ganz gewiss nicht erschienen, um sich dort die “Richtlinien“ für deren zukünftige redaktionelle Willensbildung “erläutern“ zu lassen...
Hierzu eine Fundstelle bei Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Spiegel-Affäre
Der Verfasser meint: Eine Strafanzeige - wegen Beleidigung?! - ist bewältigbar. Eine Unterwerfung einer ganzen Redaktion unter “ministerielle Publikations-Richtlinien“ (!?!) hingegen keinesfalls.
Hierzu eine Fundstelle bei Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Spiegel-Affäre
Der Verfasser meint: Eine Strafanzeige - wegen Beleidigung?! - ist bewältigbar. Eine Unterwerfung einer ganzen Redaktion unter “ministerielle Publikations-Richtlinien“ (!?!) hingegen keinesfalls.
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